Versicherungsschutz: Darauf sollten Studierende zum Semesterstart achten
Wohnungssuche, Semesterticket, Studienplan – bei frischgebackenen Studierenden stehen allerhand To-dos auf dem Zettel. Vor lauter Organisation gerät der Versicherungsschutz schnell in Vergessenheit. Vor allem, weil viele Versicherungen vermeintlich über die Eltern laufen. Doch ob Studierende „familienversichert“ sind oder sich eigenständig versichern müssen, hängt von der jeweiligen Versicherungssparte ab und ist sehr unterschiedlich geregelt. Daher sollten Studierende ihren Versichertenstatus unbedingt überprüfen. Wir nehmen die Kranken- und Haftpflichtversicherung unter die Lupe.
Das Wichtigste auf einen Blick:
-
Studierende sollten ihren Versicherungsstatus prüfen, da nicht alle Versicherungen über die Eltern laufen, besonders Haftpflicht und Krankenversicherung.
-
Haftpflichtversicherung: Über Eltern versichert während der Erstausbildung; eigene Versicherung nötig bei weiteren Studiengängen oder nach Ausbildung.
-
Krankenversicherung: In der GKV familienversichert bis zu bestimmten Einkommensgrenzen und dem 25. Lebensjahr, danach Wechsel zur KVdS bis 30.
-
Wechsel zur PKV möglich, aber schwer rückgängig zu machen; ab 25 oft teurere Umstellung.
Beim privaten Haftpflichtschutz differenzieren Versicherer in erster Linie zwischen der Erst- und Zweitausbildung: Studierende bleiben über ihre Eltern mitversichert, sofern sie nicht verheiratet sind und solange sie sich noch im Studium und unmittelbar angeschlossenem Masterstudiengang befinden. Davon ausgenommen sind grundsätzlich die Referendariatszeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Wer nach dem Erststudium ein weiteres beginnt, den Master nicht direkt an den Bachelor anhängt oder eine Ausbildung beginnt, muss sich dann in der Regel um einen eigenen privaten Haftpflichtschutz kümmern.
Zudem ist es bei der Privathaftpflichtversicherung ratsam, die Versicherungsbedingungen unter anderem auf folgende Fragen hin prüfen: Besteht Versicherungsschutz, wenn während des Studiums oder der Ausbildung eine Aushilfstätigkeit oder geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird? Muss das Kind im Haushalt der Eltern behördlich gemeldet sein? Welche Altersgrenzen sind im Versicherungsvertrag vereinbart? Ebenfalls interessant ist die Frage, ob Versicherungsschutz besteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, zum Beispiel für die Wartezeit vor Ausbildungsbeginn, während des Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Wehrdienstes.
Im Idealfall sollte der Versicherungsschutz mindestens bei volljährigen und unverheirateten Kindern während der Erstausbildung bestehen und Wartezeiten sollten mitversichert sein.
Krankenversicherung – viele Voraussetzungen verkomplizieren Versichertenstatus
Bei der Krankenversicherung gilt für Studierende dasselbe wie für alle anderen auch: Wer einen Wohnsitz in Deutschland hat, ist zur Absicherung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit gesetzlich verpflichtet. Universitäten fordern direkt bei der Immatrikulation eine Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse. Studierende, die in der GKV familienversichert sind, bleiben es auch während des Studiums.
Allerdings gibt es drei Voraussetzungen, um beitragsfrei in der GKV familienversichert zu sein:
1) Studierende erzielen kein eigenes Einkommen,
2) sie erhalten kein regelmäßiges Gesamteinkommen, das über 485 Euro (2023) monatlich liegt oder
3) sie üben einen Minijob aus und verdienen aus dieser geringfügigen Beschäftigung maximal 520 Euro monatlich.
Überschreiten sie die 485 Euro- bzw. 520 Euro-Grenze, müssen sie einen eigenen Studierendenbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Hinzu kommt noch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr.
Tipp: Studierende können sich auch persönlich und unabhängig beraten lassen, am besten als Mitglied beim BdV.
Sind Studierende familienversichert, haben das 25. Lebensjahr vollendet und setzen ihr Studium fort, sind sie in der (gesetzlichen) Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert. Dann zahlen sie bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres einen günstigen Beitrag. Dieser steigt jedoch deutlich, sobald sie das 30. Lebensjahr vollendet haben und grundsätzlich nicht mehr in der KVdS verbleiben können, sondern sich freiwillig in der GKV weiterversichern. Ab dann beträgt der Monatsbeitrag mindestens etwa das Doppelte – wie zuvor.
Die (günstige) KVdS kann sich jedoch in bestimmten Fällen verlängern, und zwar, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. Studierende sollten ihre Krankenkasse daher stets bei derartigen Gründen direkt nach Verlängerung der KVdS fragen. Haben Studierende das 25. Lebensjahr vollendet, aber zuvor Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst abgeleistet, können sie bis zwölf Monate länger beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben.
Das könnte Sie auch interessieren:
Lesen Sie auch unseren Versicherungscheck rund ums Auslandssemester.
Familienversichert über die Eltern, eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen (studentischen) Krankenversicherung oder privat krankenversitchert? Hier erfährst Du, was für dich der richtige Weg ist. Ausbildung und Studium: Wie bin ich krankenversichert?
Die private Haftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungsverträgen. Hier erfahren Sie, welche fünf Punkte einen guten Versicherungsvertrag in dieser Sparte ausmachen. Privathaftpflichtversicherung: Fünf Kriterien für den richtigen Vertrag
Für alle Studierenden, ganz gleich, ob ihre Eltern in der GKV oder PKV sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich frei für eine „Versicherungsart“ zu entscheiden. Sinnvoll kann die PKV fürStudierende vor allem für die Dauer des Studiums sein, wenn diese als private Restkostenversicherung aufgrund des Beihilfeanspruches der Eltern möglich ist und das Studium vor dem 25. Geburtstag endet.
Dann ist diese häufig prämiengünstiger als die KVdS. Günstige Tarife bewegen sich zum Beispiel für 20-jährige Studierende in einer Prämienspanne von etwa 35 bis 55 Euro monatlich. Um von der GKV in die PKV zu wechseln, müssen Studierende in den ersten drei Monaten nach Immatrikulation einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der GKV stellen. Eine Rückkehr in die GKV ist während des Studiums nicht mehr möglich.
Vollenden Studierende das 25. Lebensjahr, entfällt in der Regel auch der Beihilfeanspruch. Nach Wegfall des Beihilfeanspruches müssen Studierende eine Umstellung in eine private Krankheitskostenvollversicherung vornehmen und zahlen eine deutlich höhere Prämie. Wird die Umstellung innerhalb von sechs Monaten nach Entfallen der Beihilfeberechtigung beantragt, erfolgt sie ohne Risikoprüfung oder Wartezeit durch das Krankenversicherungsunternehmen.
Weitere Informationen finden Sie im BdV-Infoblatt „Krankenversicherung und Studium“.
BdV hilft!
Als Mitglied können Sie sich gut und fair über unsere Mitgliederverträge versichern. Das ist aber noch längst nicht alles: Wir ermitteln auf Wunsch Ihren Versicherungsbedarf und beraten Sie unabhängig. Wir prüfen Ihre bestehenden Verträge und empfehlen Ihnen bei Bedarf faire und günstige Anbieter.
Mehr zur BdV-Mitgliedschaft