Privat­­haft­p­flicht – warum jede*r diese Ver­siche­rung braucht

Unbedachte Handlungen können große finanzielle Folgen haben. Schnell noch über die Straße gerannt, um den Bus zu bekommen, und dadurch einen Unfall verursacht? Aus Versehen das teure elektronische Gerät eines Freundes fallengelassen? Alle kennen Beispiele für die kleine Unachtsamkeit mit großer Wirkung. 

Richtig teuer kann es werden, wenn Personen zu Schaden kommen. Denn wer einen Schaden verursacht, haftet dafür – im schlimmsten Fall sogar mit dem gesamten Vermögen. Deswegen ist der Versicherungsschutz einer Privathaftpflicht unverzichtbar. Sie kommt für die angerichteten Schäden auf und wehrt zu Unrecht erhobene Schadensersatzansprüche ab.

Allgemeine Informationen und Hinweise finden Sie in unserem Infoblatt Privathaftpflicht.

Mehr zu unseren Mitgliederverträgen

Beitragsrechner zur Pri­vat­haft­pflicht­ver­sich­er­ung

Versicherungssumme

Selbstbeteiligung

Diensthaftpflicht

Berufsgruppe

Die Selbstbeteiligung entspricht dem vereinbarten Selbstbehalt zur Privathaftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme beträgt 15 Mio. Euro.

Die Anmeldung zur Diensthaftpflichtversicherung ist nur für Personen möglich, deren Dienstherr/Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zugeordnet wird. Hierzu zählen Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Keine Versicherungsmöglichkeit besteht für Mitarbeiter*innen von privatisierten Einrichtungen und Unternehmen (z. B. Bahn und Post) sowie von allen anderen Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes. Für die Einstufung ist nicht der erlernte Beruf, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend. Sofern eine Person – auch gelegentlich - Tätigkeiten mehrerer Berufsgruppen ausübt, ist die höchste Berufsgruppe maßgebend für die Einstufung. Sollte eine der Tätigkeiten bei mehreren beruflichen Tätigkeiten in die Berufsgruppe IV fallen, so besteht keine Versicherungsmöglichkeit.  Personen, die sich in der Ausbildung befinden, sind nach dem jeweiligen Ausbildungsberuf einzustufen.

Berufsgruppe I

Hierzu gehören:

  • Lehrer*innen, Lehramtsanwärter*innen, Referendar*innen
  • Kindergärtner*innen und Erzieher*innen
  • Personen in wissenschaftlichen Instituten und Universitäten/Hochschulen im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften

Berufsgruppe II

Hierzu gehören:

  • Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bundeswehr (ausgenommen mit einer technischen Tätigkeit - siehe Berufsgruppe III)
  • Personen mit reiner Verwaltungstätigkeit, z. B. Angestellte von Sozialversicherungsträgern, Verwaltungsbeamt*innen/Verwaltungsangestellte
  • Personen mit technischer Tätigkeit, z. B. (Hausmeister*innen, Installateur*innen), die nicht in den Berufsgruppen III und IV sind
  • Richter*innen, Staatsanwält*innen, Rechtspfleger*innen, Bewährungshelfer*innen und andere Angehörige des Justizdienstes (ausgenommen Gerichtsvollzieher*innen und Vollziehungsbeamt*innen – siehe Berufsgruppe III)
  • Kirchlich Bedienstete staatlich anerkannter Kirchen, z. B. Pfarrer*innen/Priester*innen
  • Sozialarbeiter*innen

Berufsgruppe III

Hierzu gehören:

  • Gerichtsvollzieher*innen, Vollziehungsbeamt*innen
  • Personen in wissenschaftlichen Instituten und Universitäten/Hochschulen im Bereich der Natur-, Agrar- und technischen Wissenschaften
  • Abnahme- und Güteprüfer*innen
  • Leitende Kommunalbeamt*innen; Mitglieder der Geschäftsführung öffentlich-rechtlicher Körperschaften/Anstalten/Stiftungen, Leiter*innen und Geschäftsführer*innen von Sozialversicherungsträgern sowie deren Sektionen, Bezirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen
  • Personen, die im Forstbetrieb oder bei Feuerwehren tätig sind
  • Personen, die in Bau-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- und Gewerbeaufsichtsämtern tätig sind (nicht versicherbare Tätigkeiten siehe Berufsgruppe IV)
  • Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bundeswehr mit einer technischen Tätigkeit (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Reparatur)

Berufsgruppe IV

Hierzu gehören:

  • Personen mit speziellen Tätigkeiten für die Datenverarbeitung, beispielsweise Softwaretätigkeiten (Erstellung/Implementierung, Pflege)
  • Personen, die mit Gefahrstoffen nach § 3 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen arbeiten (auch gelegentlich)
  • Personen mit Tätigkeiten im Umweltbereich (einschließlich Müllentsorger*innen, Klärwerker*innen etc.)
  • Führung oder Leitung von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten
  • Psycholog*innen, Physiker*innen oder Ingenieur*innen von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten
  • medizinische Tätigkeiten (auch Krankenschwestern/-pfleger, Ergotherapeut*innen, Heilerziehungspfleger*innen)
  • auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie oder Gentechnologie: Forschungstätigkeit oder wissenschaftliche Tätigkeit; Leitung von Instituten, Einrichtungen, Betrieben oder Ähnliches mit bzw. zur Forschung oder wissenschaftlicher Tätigkeit; Leitung oder Teilnahme von/an Projekten mit bzw. zur Forschung oder wissenschaftlicher Tätigkeit
  • Architekt*innen, Bauingenieur*innen, Statiker*innen und sonstige Personen, die im Bereich der Bauplanung/-leitung tätig sind
  • alle anderen Tätigkeiten, die nicht den Berufsgruppen I bis III zuzuordnen sind

Die Berufsgruppe IV ist nicht versicherbar.

Unsere Leistungen

Mitversicherte Personen

In eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner und dessen Kinder (Behördliche Meldung bei versicherter Person)
Minderjährige Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder
Volljährige Kinder während der Erstausbildung
Unverheiratete, alleinstehende und in häuslicher Gemeinschaft lebende Verwandte
Geistig behinderte Kinder, solange sie im Haushalt leben

Mitversicherte Tätigkeiten

Tagesmutter, Tageseltern und Babysitter
Gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei Tagesmutter, Tageseltern oder Babysitter
Betriebspraktika
Fachpraktischer Unterricht
Ferienjobs
Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen
Ehrenamt
Benachteiligungen nach dem AGG
  • Betätigung als Alleinunterhalter
  • Flohmarkt- und Basarverkauf
  • Annahme von Sammelbestellungen
  • Änderungsschneiderei, Stickerei
  • Markt- und Meinungsforschung
  • Daten- und Texterfassung
  • Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung
  • Erteilung von Nachhilfe- u. Musikunterricht
  • Vertrieb von Bekleidung, Haushaltartikeln

Fahrzeuge

Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Betankungsschäden am geliehenen Kfz
Be- und Entladeschäden
Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
Krankenfahrstuhl, Aufsitzrasenmäher und Buggy (sofern nicht zulassungs- und versicherungspflichtig)
Fahrräder, Elektrofahrräder und Pedelecs (sofern nicht zulassungs- und versicherungs- pflichtig)
Auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Höchstgeschwindigkeit
Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
Stapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
Nicht versicherungs- und/oder zulassungspflichtige Luftfahrzeuge bis 5 kg Startmasse
Nicht versicherungs- und/oder versicherungspflichtige Luftfahrzeuge, die durch Motoren, Treibsätze oder Brennstoffringe angetrieben werden bis 250 g Startmasse
Eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren oder Treibsätze
Eigene und fremde Windsurfbretter
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit keine behördliche Erlaubnis zum Führen erforderlich ist
Fremde Segelboote ohne Motor oder Treibsätze
Besitz und Verwendung von Kitesportgeräten
Eigene Segelboote bis 15 qm Segelfläche
Eigene und fremde Motorboote bis zu einer Motorstärke von 15 PS/11,03 KW, sofern zum Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist
Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen

Tiere

Halter oder Hüter zahmer Haustiere, gezähmter Kleintiere und Bienen (ausgenommen Hunde, Pferde, Rinder und sonstige Reit- und Zugtiere)
Blinden- und Behindertenbegleithunde
Hüten fremder Hunde und Pferde
Reiter fremder Pferde
Fahrer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
Haltung von Nutztieren (Rinder Schafe, Schweine und Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen Zwecken
Halter und Hüter wilder Kleintiere zu privaten Zwecken
Kosten für das Wiedereinfangen

Freizeit und Sport

Ausübung von Sport
Private Sport- und Freizeitgestaltung
Erlaubter privater Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition
Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung

Immobilien

Selbst bewohnte Wohnung im Inland
Inhaber eines im Inland gelegenen Ein- und Mehrfamilienhaus
Selbst genutztes Ferien-/Wochenendhauses im Inland
Selbst genutzter und fest installierter Wohnwagen im Inland
Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen
Vermietung von im Inland gelegenen Wohnungen
Inhaber eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundfläche von 2.000 qm
Vermietung einer Eigentums- oder Ferienwohnung oder eines Ferienhauses in Europa
Besitz und Betrieb oberirdischer Anlagen zur Energieerzeugung und –speicherung durch erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung
Bauherr von Bauarbeiten
Bauarbeiten in eigener Regie
Gewässerschadenhaftpflicht für Kleingebinde mit einem Gesamtfassungsvermögen
Inhaber eines oberirdischen Heizöltanks im selbstgenutzten Risiko bis 10.000 Liter Gesamtfassungsvermögen oder Besitzer von ober- oder unterirdischen Gastanks bis 6.000 Liter und/ oder 3 Tonnen Fassungsvermögen
Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz bis maximal 5 Mio. EUR

Ausland

Zeitlich unbegrenzter Auslandsaufenthalt in Europa
Vorübergehender Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren

Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen

Schäden an gemieteten Räumen in Gebäuden
Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten, oder geliehenen Grundstücken
Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen

Abhandenkommen

Abhandenkommen von privaten Schlüsseln und Code - Karten
Beruflicher Schlüsselverlust

Leistungen, obwohl eine Haftungsbeschränkung besteht

Schäden durch deliktunfähige Kinder
Versicherungsschutz auch bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
Gefälligkeitshandlungen

Sonstiges

Ausfalldeckung
Vorsorgeversicherung bis zur Versicherungssumme
Haftpflicht als Arbeitnehmer
Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Neuwertentschädigung
Besitzstandsgarantie
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Künftige Bedingungsverbesserungen
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Unklare Zuständigkeiten bei Versichererwechsel

Anmerkungen: Diese Übersicht stellt lediglich eine Kurzbeschreibung der versicherten Leistungen dar. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschließlich aus den beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Den Verträgen liegen der Antrag, die Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Allgemeinen und Besonderen

Versicherungsbedingungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen zugrunde.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie schnelle und direkte Antworten auf die meistgestellten Fragen rund um unsere Privathaftpflicht.

Hier geht´s schnell und unkompliziert. Schaden melden

Ja, bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Ausgeschlossen sind Luft-, Wasser- oder Landfahrzeuge jeglicher Art.

Kleintiere wie Katzen, Vögel, Bienen oder Brieftauben sind mitversichert. Zur Absicherung größerer Tiere bieten wie separate Mitgliederverträge für die Hundehaftpflicht und Pferdehaftpflicht an.

Schäden durch die Nutzung von Pedelecs oder E-Bikes ohne Versicherungs- und Führerscheinpflicht sind mitversichert.

Ja, und zwar bis zu einer Summe von 2 Mio. Euro. Allerdings sind einige Schäden, wie beispielsweise Glasschäden, ausgeschlossen.

Für ein selbst bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus besteht dieser Versicherungsschutz. Darüber hinaus ist eventuell eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nötig.

Mitversichert sind unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Volljährige Kinder sind jedoch nur mitversichert, solange sie noch keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Aber auch dann endet der Versicherungsschutz spätestens mit dem Beginn des 28. Lebensjahres. Sollte eine Erstausbildung jedoch über das 28. Lebensjahr hinausgehen, so besteht für deren Dauer – unabhängig vom Lebensalter – ebenfalls Versicherungsschutz.

Ehepartner*innen sind automatisch mitversichert. Lediglich ein*e Partner*in in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft muss namentlich in den Vertrag aufgenommen werden, wenn er/sie nicht in Ihrem Haushalt behördlich gemeldet ist.

Ja. Falls die Person, die den Schaden verursacht hat, keine Privathaftpflichtversicherung hat und einen Schaden nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bezahlen kann, sorgt eine Forderungsausfalldeckung unter bestimmten Voraussetzungen dafür, dass Sie Ihr Geld dennoch bekommen.

BdV hilft!

Als Mitglied können Sie sich gut und fair über unsere Mitgliederverträge versichern. Das ist aber noch längst nicht alles: Wir ermitteln auf Wunsch Ihren Versicherungsbedarf und beraten Sie unabhängig. Wir prüfen Ihre bestehenden Verträge und empfehlen Ihnen bei Bedarf faire und günstige Anbieter.

Mehr zur BdV-Mitgliedschaft