26.02.2025

Muss ich das Wasser am Haupthahn abdrehen, bevor ich in den Urlaub fahre?

Endlich Urlaub – die Vorfreude auf die Reise ist groß. Die To-do-Liste ebenfalls. An alles gedacht? Doch wie ist das eigentlich: Muss man das Wasser am Haupthahn abdrehen, wenn man in den Urlaub fährt? Und wie ist das mit dem Versicherungsschutz, wenn während der Abwesenheit Wasser aus dem Schlauch der Waschmaschine austritt? Welche Versicherung kommt für dadurch verursachte Schäden auf?


Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Versicherungsschutz: Neuere Verträge verlangen meist kein Abdrehen des Haupthahns, ältere oft schon.

  • Grobe Fahrlässigkeit: Kein Aquastopp kann zu Leistungskürzungen führen.

  • Welche Versicherung zahlt? Gebäude-, Hausrat- und Privathaftpflicht je nach Schaden.

  • Empfehlung: Haupthahn und Waschmaschinenzulauf vorsorglich abdrehen.



Nicht selten setzen Versicherer bestimmte Vorsorgemaßnahmen und Verpflichtungen (sogenannte Obliegenheiten) voraus, um im Schadenfall zu zahlen. Aber was gilt wirklich? In diesem Artikel erklären wir, ob und wann das Abstellen des Wassers erforderlich ist – und welche Konsequenzen es für Ihren Versicherungsschutz haben kann.

Welche Versicherung kommt für Leitungswasserschäden auf?

Für Schäden an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und/oder Gebäudezubehör, die durch Leitungswasser verursacht wurden, kommt die Wohngebäudeversicherung auf.

Für die Absicherung durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser beschädigte Einrichtungsgegenstände, Möbel, Kleidung etc., bedarf es einer Hausratversicherung.

Zu den versicherten Gefahren und Schäden durch Leitungswasser zählt Leitungswasser, das bestimmungswidrig (Bedingungsbeispiel)

  • aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen tritt,

  • oder aus den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen tritt.

Zwar können Sicherheitsvorschriften beziehungsweise Obliegenheiten vorsehen, dass bei nicht genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten sind.

Aber: In neueren Hausrat- und Wohngebäudeversicherungsverträgen gibt es grundsätzlich keine bedingungsgemäße Pflicht, das Wasser am Haupthahn abzudrehen, wenn man in den Urlaub fährt. Dies kann bei älteren Verträgen anders sein – zum Beispiel, dass bei Abwesenheiten von mehr als 72 Stunden der Haupthahn abgedreht werden muss.

Ein Blick in die Versicherungsbedingungen gibt Aufschluss darüber, was jeweils konkret vereinbart ist.

Ältere und „billige“ Verträge können zudem vorsehen, dass der Versicherer bei einem Wasserschaden prüft, ob der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Hat der Versicherer dieses Prüfungsrecht und weist er nach, dass ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde, kann er seine Leistung kürzen.

Es ist daher auf jeden Fall zu empfehlen, vor einer Reise den Haupthahn sowie den Zulauf der Waschmaschine abzudrehen, um ein mögliches Schadenrisiko zu minimieren. Dies gilt auch bei Waschmaschinen mit Aquastop, also einem Sicherheitsmechanismus, der bei plötzlichem Wasseraustritt die Wasserzufuhr unterbricht. Denn der Aquastop funktioniert nur, wenn die Waschmaschine an den Strom angeschlossen ist. Zieht man vor dem Urlaub den Stecker, schützt der Aquastop nicht davor, dass sich ein Schlauch löst und Wasser austritt.

Was bedeutet grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls?

Grundsätzlich muss die Hausratversicherung zahlen, wenn aus der Waschmaschine austretendes Leitungswasser den Hausrat beschädigt oder zerstört. Während die Waschmaschine läuft, muss der Waschvorgang nicht in jedem Fall beaufsichtigt werden. Bei nur kurzer Abwesenheit von zwei bis drei Stunden ersetzt die Versicherung den eingetretenen Schaden und zwar auch dann, wenn die Waschmaschine keinen Aquastop hat, so das OLG Koblenz vom 20.04.2001 - Az. 10 U 1124/99. Es ist jedoch möglich, dass andere Gerichte zu einer abweichenden Entscheidung gelangen.

Grob fahrlässig handelt, wer zum Beispiel am Freitagmorgen die Waschmaschine einschaltet und dann ins Wochenende fährt. Wer längere Zeit abwesend ist, muss bei einer Waschmaschine ohne Aquastop prüfen und sicherstellen, dass der Wasserzulauf gesperrt ist (so das Landgericht Frankfurt, vom 08.09.1998 - Az. 2/26 O 285/97).

Ansonsten kann es passieren, dass der eingetretene Schaden vom Hausratversicherer nur teilweise oder sogar gar nicht ersetzt wird. Denn die Hausratversicherung darf in diesem Fall, also bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (sofern dies nicht bedingungsgemäß mitversichert ist), ihre Leistungen kürzen, und zwar abhängig von der Schwere der Schuld des Versicherten.

Deshalb ist es empfehlenswert, dass der Hausratversicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles vollständig auf sein Recht zur Leistungskürzung verzichtet. Dies gilt entsprechend für die Wohngebäudeversicherung auch bei Schäden am eigenen Gebäude. Und es kann bei älteren Verträgen problematisch sein. In neueren Verträgen sind grob fahrlässig verursachte Schäden oft mitversichert.

Was ist eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung?

Anders dagegen ist es bei Verstößen gegen Obliegenheiten. In solchen Fällen ist die „grobe Fahrlässigkeit“ oft nur eingeschränkt oder gar nicht mitversichert. Das heißt diese „grobe Fahrlässigkeit“ ist etwas anderes als die „grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls“.

Wer zahlt Schäden in der Nachbarwohnung?

Während die Hausratversicherung für Schäden am eigenen Hausrat aufkommt, reguliert die Privathaftpflichtversicherung die Schäden an fremdem Eigentum – also zum Beispiel, wenn aus der Waschmaschine auslaufendes Wasser Schäden am Hausrat des unter einem wohnenden Nachbarn verursacht. Das gilt auch für Schäden am Gebäude des Hauseigentümers/der Hauseigentümerin.

Allerdings zahlt die Privathaftpflichtversicherung nur dann, wenn solche Mietsachschäden im Versicherungsschutz enthalten sind. In der Privathaftpflichtversicherung sollten dafür Schäden an gemieteten Räumen und Gebäuden mitversichert sein.


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Claudia Frenz, Pressereferentin beim Bund der Versicherten

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