Auslandsreisekrankenversicherung: Auf diese neun Kriterien sollten Sie achten
Wenn Ihr Urlaub ins Ausland geht, sollten Sie im Vorhinein eine Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV) abschließen. Denn ohne sie kann es im Krankheitsfall teuer werden. Allerdings bestehen bei den angebotenen Tarifen teilweise erhebliche Leistungsunterschiede. Wir haben die wichtigsten Kriterien zusammengetragen, die ein guter Tarif erfüllen sollte.
Das Wichtigste auf einen Blick:
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Die ARKV deckt wichtige Auslandsreisekosten wie Heilbehandlungen und medizinischen Rücktransport, die weder GKV noch manche PKV-Tarife abdecken.
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Sie sollten einen Tarif wählen, der die neun BdV-K.-o.-Kriterien für die Auslandsreisekrankenversicherung erfüllt, bspw. sollte der Versicherer die Kosten für den Rücktransport aus dem Ausland zum ständigen Wohnsitz oder dem vom ständigen Wohnsitz nächstgelegenen und geeigneten Krankenhaus tragen, wenn der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist.
Die ARKV übernimmt unter anderem die Kosten für eine medizinische Heilbehandlung im Ausland. Zudem kommt sie für den medizinischen Rücktransport aus dem Ausland auf, den die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht übernehmen. Auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist es keine Selbstverständlichkeit, dass der medizinische Rücktransport in den Tarifen enthalten ist. Die Versicherung ist sehr wichtig, relativ günstig und unkompliziert abzuschließen. ABER: Bei den Leistungen existieren große Unterschiede zwischen den einzelnen Tarifen.
Auf der Suche nach dem zu Ihren Bedürfnissen passenden Versicherungsvertrag, sollten Sie einen Tarif wählen, der die folgenden neun BdV-K.-o.-Kriterien für die Auslandsreisekrankenversicherung erfüllt:
1. Behandlungskosten, Rücktransportkosten sowie Krankentransportkosten zur Erst- und Weiterversorgung erstattet der Versicherer ohne Summenbegrenzung.
2. Der Versicherer trägt die Kosten für den Rücktransport aus dem Ausland zum ständigen Wohnsitz oder dem vom ständigen Wohnsitz nächstgelegenen und geeigneten Krankenhaus, wenn der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Dies gilt auch für den Fall einer stationären Heilbehandlung, die nach ärztlicher Prognose länger als 14 Tage andauern würde.
3. Der Versicherer leistet bis zur Wiederherstellung der Reise- oder Transportfähigkeit – auch wenn dieser Zeitraum die vereinbarte Reise- und Versicherungsdauer überschreitet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsvertrag vor Wiederherstellung der Reise- oder Transportfähigkeit endet.
4. Die Erstattung von krankheits- und unfallbedingten Such-, Rettungs- und Bergungskosten ist mindestens bis zur Höhe von 5.000 Euro versichert.
5. Eine Erkrankung, die bereits vor Reisebeginn bestanden hat, ist mitversichert, wenn sie sich während der Auslandsreise verschlechtert.
Wichtig: In der ARKV besteht regelmäßig unabhängig davon kein Versicherungsschutz für Erkrankungen, die vor Reisebeginn bereits ärztlich diagnostiziert sind und bei denen feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung des Auslandsaufenthaltes behandelt werden müssen.
6. Im Bereich der Zahnbehandlung ist mindestens eine schmerzstillende Behandlung sowie ein provisorischer Zahnersatz versichert.
7. Die Kosten für medizinisch notwendige Heil- und Hilfsmittel in einfacher Ausführung oder zumindest deren Mietkosten, die von zugelassenen Behandler*innen erstmals verordnet werden, werden erstattet. Zumutbar und vertretbar ist der übliche Ausschluss von Hörgeräten oder Sehhilfen.
8. Medizinische Behandlungen nach dem nicht-suchtbedingten Konsum von Rausch-/ Betäubungsmitteln (z. B. Alkohol oder Drogen, etc.) sind mitversichert. Zumutbar und vertretbar ist der übliche Ausschluss von Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.
9. Es besteht Versicherungsschutz bei Epidemien und Pandemien sowie Kriegsereignissen und inneren Unruhen, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv daran beteiligt hat. Zumutbar und vertretbar ist der Ausschluss, wenn das Auswärtige Amt vor Antritt der Auslandsreise eine Reisewarnung ausgesprochen hat oder während der Auslandsreise eine Reisewarnung ausspricht und die versicherte Person dann nicht unverzüglich die Rückreise antritt.
Darüber hinaus können auch noch andere Leistungen sinnvoll sein. Sie sollten vor Vertragsabschluss prüfen, ob gewisse Risiken bei Ihnen eintreten können und Sie diese ebenfalls absichern möchten. Für Familien können sinnvolle Kriterien beispielsweise sein:
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Im Fall des medizinischen Rücktransports der versicherten Person erstattet der Versicherer auch die Rückreisekosten für eine Begleitperson.
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Bei stationärer Unterbringung der versicherten Person erstattet der Versicherer auch die Kosten der Unterbringung für eine Begleitperson („Rooming-In“) – z. B. für einen Elternteil, wenn das mitreisende Kind stationär untergebracht ist.
- Der Versicherer erstattet Betreuungskosten für mitreisende Kinder, wenn ein Elternteil stationär untergebracht ist.
Tarifempfehlungen
Der BdV hat Auslandsreisekrankenversicherungen unter die Lupe genommen und empfehlenswerte Tarife ermittelt. BdV-Mitglieder können die Tarifempfehlungen mit Links zu den Websites der Anbieter im Mitgliederportal abrufen und sich mit Fragen an die BdV-Berater*innen wenden.
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