Versicherungsverträge während der Arbeitslosigkeit
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist eine Herausforderung – keine Frage. Neben vielen anderen Themen, die es nun zu organisieren gilt, steht auch das Thema Versicherungsverträge auf der Agenda. Was tun, um spätestens jetzt an der einen oder anderen Stelle das Budget zu schonen, aber dennoch auf (sehr) wichtigen Versicherungsschutz nicht zu verzichten? Wir klären auf.
Das Wichtigste auf einen Blick:
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Die Privathaftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherung sind essenziell und sollten auf keinen Fall gekündigt werden. Auch die Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt wichtig, da ein Neuabschluss Schwierigkeiten mit sich bringen kann.
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Risikolebensversicherung: Diese Versicherung sollte ebenfalls bestehen bleiben, um Hinterbliebene abzusichern. Eine Anpassung der Versicherungssumme oder eine Beitragsfreistellung während der Arbeitslosigkeit kann erwogen werden.
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Hausratversicherung anpassen: Überprüfen Sie die Versicherungssumme Ihrer Hausratversicherung und passen Sie diese an den tatsächlichen Wert Ihres Hausrats an.
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Die Wohngebäudeversicherung für Eigenheime sollte weiterhin bestehen bleiben.
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Überflüssige Zusatzversicherungen: Verträge wie Wohnungsschutzbriefe, Handy- oder Brillenversicherungen können in der Regel gekündigt werden.
Die Privathaftpflichtversicherung bleibt der unantastbare Vertrag, an dem nicht gerüttelt werden darf. Besteht diese nicht, muss die Person, die einer anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, diesen aus ihrem privaten Vermögen bezahlen – und wer kann das schon?! Insofern: Finger weg, dieser Vertrag ist existenziell und muss auch bei Arbeitslosigkeit bestehen bleiben! Dies gilt natürlich auch, wenn Sie Hunde oder Pferde besitzen und schlauerweise für diese eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Bei diesen Sachverhalten kommt es aber nicht auf das Verschulden an, denn hier gilt die Gefährdungshaftung.
Haben Sie ein Auto, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung in jedem Fall bestehen bleiben. Als Halter*in eines Kraftfahrzeugs sind Sie gesetzlich zum Abschluss verpflichtet. Haben Sie zusätzlich eine Teil- oder Vollkaskoversicherung für Ihren Wagen abgeschlossen, können Sie sich eher von dieser trennen. Besitzen Sie allerdings einen Neu- oder kreditfinanzierten Wagen sollten Sie sich das besonders gut überlegen.
Gleiches gilt für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Dieser Vertrag sollte keinesfalls gekündigt werden, da ein neuer Abschluss nicht ohne weiteres möglich ist. Denn das vollständige und wahrheitsgemäße Beantworten von Gesundheitsfragen in einem neuen Antrag kann dazu führen, dass Sie keinen neuen Vertrag bekommen, wenn sie nicht kerngesund sind. Zudem ist aufgrund des höheren Einstiegsalter mit höheren Beiträgen zu rechnen. Vorerkrankungen werden eventuell sogar vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Also: Wenn das Geld knapp wird, sollte man den Vertrag dahingehend prüfen, ob bedingungsgemäß Überbrückungsmöglichkeiten vereinbart sind. Hierzu kann z. B. vielfach eine teilweise oder vollständige Stundung der Beiträge für einen bestimmten Zeitraum unter Aufrechterhaltung des vereinbarten Versicherungsschutzes fallen – oder eventuell auch eine Beitragsfreistellung, die häufig möglich ist. Nachteil: Die Berufsunfähigkeitsrente reduziert sich dann deutlich. Daher sollte man sich vor einem solchen Schritt neutral und anbieterunabhängig beraten lassen.
Sind Hinterbliebene abzusichern
Haben Sie Hinterbliebene abzusichern, darf auch Ihre Risikolebensversicherung keinesfalls gekündigt werden. Überprüfen Sie zuerst Ihre Versicherungssumme, ob diese noch Ihrem Bedarf entspricht – ansonsten reduzieren Sie diese gegebenenfalls. Fragen Sie auch hier Ihren Versicherer nach einer möglichen Beitragsfreistellung oder -stundung während der Zeit der Arbeitslosigkeit, die vielfach bedingungsgemäß vereinbart ist. Jedoch ist auch hier das Gleiche wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten.
Spätestens dann, wenn der Schuh finanziell drückt, empfiehlt sich bei der Hausratversicherung eine Überprüfung der Versicherungssumme. Haben Sie sich zum Quadratmeter-Modell versichert und meinen, dass eine Versicherungssumme von 600 bis 750 Euro pro Quadratmeter zu hoch angesetzt ist, können Sie den Wert des Hausrates auch individuell bestimmen. Das kann z. B. sinnvoll sein, wenn der Hausrat einen hohen Wert hat und man eine kleine Wohnung besitzt. Oder im umgekehrten Fall, wenn man auf sehr großer Wohnfläche lebt, aber nur wenig Hausratgegenstände besitzt. Wichtig ist – um eine Unterversicherung zu vermeiden – dass Sie hier sehr präzise vorgehen und die Summe regelmäßig überprüfen. Außerdem könnte über die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfall nachgedacht werden – dies aber auch nur, wenn sie nicht zu hoch ist und Sie wirtschaftlich nicht überfordert.
Und wenn Sie eine Glas- oder Fahrradversicherung aus der Hausratversicherung rausnehmen, spart das nochmal.
Überflüssiges
Ein eventuell vereinbarter Wohnungsschutzbrief gehört zu den überflüssigen Zusätzen. Hierin sind Assistanceleistungen enthalten, die auch selbst beschafft werden können. Ebenso können Sie Verträge wie Handy- oder Brillenversicherungen bedenkenlos kündigen – hier lässt sich auch der eine oder andere Beitrag sparen.
Haben Sie ein Eigenheim, sollte die Wohngebäudeversicherung, die Sie u. a. gegen Schäden durch Feuer, Leistungswasser, Sturm und Hagel schützt, auf jeden Fall bestehen lassen. Auch hier könnte allenfalls über die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfall nachgedacht werden – dies aber auch nur, wenn sie nicht zu hoch ist und Sie wirtschaftlich nicht überfordert.
Auch bei der privaten Unfallversicherung sehen einige Versicherer in bestimmten Fällen bedingungsgemäß eine Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit unter Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für einen gewissen Zeitraum vor. Fragen Sie im Fall der Fälle bei Ihrem Versicherer nach, welche Möglichkeiten es gibt.
Eine Rechtsschutzversicherung zählt zu den eher unwichtigen Versicherungsverträgen, die nicht unbedingt bestehen bleiben muss, insbesondere wenn die finanziellen Mittel begrenzt sind. Denken Sie aber daran, wenn Sie später wieder einen Vertrag abschließen, dass in vielen Bereichen eine Wartezeit vereinbart ist.
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